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| Home > Risiken / Haftungsgefahren Ltd, SARL, SLNE | |||||||
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| Risiken | |||||||
| • Rechtsfähigkeit • Haftungsgefahren nach dt. Recht • Haftungsgefahren Ltd, SARL, SLNE • Sonstige |  | ||||||
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| Haftungsgefahren bei Ltd, SARL/EURL, SLNE | |||||||
| Neben der Anwendbarkeit deutscher Haftungsgrundsätze können auch spezifische Haftungsgefahren nach dem Recht des jeweiligen Gründungsstaates bestehen. Diese sind für die jeweilige Rechtsform sorgfältig zu recherchieren und abzuwägen. Im Folgenden sollen einzelne Hinweise auf mögliche Haftungsgefahren bei den Rechtsformen der britischen/nordirischen Ltd, der französischen SARL/EURL und der spanischen SLNE gegeben werden (die Darstellungen sind jedoch nicht vollständig und ersetzen keinesfalls eine adäquate Rechtsberatung!). Bei der Ltd bestehen mehrere spezifische Pflichten für den Geschäftsführer, so z.B. durch: 
 Zudem sind unter Umständen besondere Kapitalerhaltungsregeln zu 
        beachten. So besteht nach britischem Recht z. B. ein Verbot der Kapitalherabsetzung 
        oder des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen an einen Dritten bzw. an Gesellschafter 
        (Sec. 151 Companies Act 1985).  Bei der französischen SARL, bzw. EURL bestehen grundlegend verschiedene 
        Haftungstatbestände hingegen kaum. Vielmehr sind die französischen 
        Haftungsgrundlagen dem deutschen Recht sehr ähnlich, was daran liegen 
        mag, dass die SARL fast 30 Jahre nach dem deutschen GmbH-Recht in das 
        französische Gesellschaftsrecht eingefügt worden ist und sich 
        dabei an deutschem Recht orientiert wurde.  Die spanische SLNE ist aus rechtlicher Sicht eine Unterform der SL (Sociedad 
        de Responsabilidad Limitada) und besitzt daher keine gesonderten Haftungsregelungen. 
        Vielmehr gelten die gleichen Tatbestände wie bei der SL, die im Ley 
        de Sociedades de Responsabilidad Limitada (LSRL) geregelt sind. Dieses 
        wurde 1953 eingeführt und basiert auf dem deutschen GmbHG. Demzufolge 
        findet auch heute noch eine Orientierung an der deutschen Rechtsprechung 
        und Rechtswissenschaft statt und so sind im spanischen Recht 
        sämtliche deutsche Tatbestandsmerkmale bekannt. Begriffe wie Durchgriffshaftung i. e. S. („levantamiento de 
        velo“) bei Vermögensvermischung („confusión de 
        patrimonios“), Unterkapitalisierung („infracapitalización“) 
        oder Bestandsgefährdung („fraude de ley“) sind also bekannt und 
        ähnlich umstritten wie in Deutschland (siehe hierzu ausführlicher 
        Ausführungen in der Diplomarbeit).  Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die speziellen Haftungsgefahren 
        der britischen/nordirischen Ltd auf einem dem deutschen Gesellschaftsrecht 
        grundsätzlich verschiedenem Recht basieren, wohingegen dieses bei 
        der französischen SARL/EURL oder der spanischen SLNE weitgehend deutschem 
        Gesellschaftsrecht ähnelt. Wem es nicht vorrangig um die Ersparnis 
        einiger hundert Euro Gründungskosten geht, kann somit durch die Rechtsformen 
        SARL/EURL oder SLNE das Risiko der Rechtsunsicherheit (zumindest bezüglich 
        ausländischer Haftungstatbestände) reduzieren und dennoch deutsche 
        Mindestkapitalbestimmungen weitgehend umgehen. | |||||||
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